Zweck der Saldo- und Pauschalsteuersätze
In den Rechnungen gegenüber den Kunden muss die steuerpflichtige Person jedoch die Steuer zum gesetzlichen Steuersatz ausweisen.
Die geschuldete Steuer wird bei diesen Abrechnungsmethoden durch Multiplikation des Bruttoumsatzes, d. h. des Umsatzes einschliesslich Steuer, mit dem entsprechenden von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz beziehungsweise Pauschalsteuersatz berechnet.
Wer darf Saldosteuersätze anwenden?
Der steuerbare Jahresumsatz (inkl. Steuer) darf nicht mehr als 5,005 Mio. Franken betragen.
Die geschuldete Steuer darf nicht mehr als 103 000 Franken pro Jahr betragen. Sie wird durch Multiplikation des gesamten steuerbaren Umsatzes mit dem für die betreffende Branche geltenden Saldosteuersatz ermittelt.
Im ersten Jahr der Steuerpflicht bzw. im Jahr vor dem Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode dürfen die nachstehend aufgeführten Jahresumsätze nicht überschritten werden:
bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 0,1 %, 0,6 %, 1,2 %, 2,0 % max. CHF 5,005 Mio.
bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 2,8 % max. CHF 3,68 Mio.
bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 3,5 % max. CHF 2,95 Mio.
bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 4,3 % max. CHF 2,40 Mio.
bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 5,1 % max. CHF 2,02 Mio.
bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 5,9 % max. CHF 1,75 Mio.
bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 6,5 % max. CHF 1,59 Mio.
Ziffer 1.3 der MWST-Info 12 Saldosteuersätze hält fest, welche steuerpflichtigen Personen diese Abrechnungsmethode nicht anwenden können, auch wenn sie die vorstehend erwähnten Bedingungen erfüllen.
Wer mit Saldosteuersätzen abrechnen will, muss dies der ESTV schriftlich mitteilen. Über die dabei einzuhaltenden Fristen gibt Ziffer 2 der MWST-Info 12 Saldosteuersätze Auskunft. Die ESTV bewilligt höchstens zwei Saldosteuersätze. Die Abrechnung mit der ESTV erfolgt halbjährlich.
Wer darf Pauschalsteuersätze anwenden?
Beispiel Anwendung Saldosteuersatz
Es sind keine weiteren Rechenoperationen notwendig; die Ermittlung der Vorsteuer entfällt. In den Rechnungen weist der Architekt nicht den Saldosteuersatz, sondern den gesetzlichen Steuersatz von 7,7 % aus.