Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze sind Branchensätze, welche die Abrechnung der Mehrwertsteuer wesentlich vereinfachen, weil die Vorsteuern nicht ermittelt werden müssen.
In den Rechnungen gegenüber den Kunden muss die steuerpflichtige Person jedoch die Steuer zum gesetzlichen Steuersatz ausweisen.
Die geschuldete Steuer wird bei diesen Abrechnungsmethoden durch Multiplikation des Bruttoumsatzes, d. h. des Umsatzes einschliesslich Steuer, mit dem entsprechenden von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz bzw. Pauschalsteuersatz berechnet.
Wer darf Saldosteuer abrechnen?
Mit SSS abrechnen können grundsätzlich diejenigen steuerpflichtigen Personen, welche beide nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
- Der steuerbare Jahresumsatz (inkl. Steuer) darf nicht mehr als 5,024 Mio. Franken betragen.
- Die geschuldete Steuer darf nicht mehr als 108 000 Franken pro Jahr betragen. Sie wird durch Multiplikation des gesamten steuerbaren Umsatzes mit dem für die betreffende Branche bzw. Tätigkeit geltenden SSS ermittelt.
Im ersten Jahr der Steuerpflicht bzw. im Jahr vor dem Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode dürfen die nachstehend aufgeführten Jahresumsätze nicht überschritten werden:
- bei anzuwendendem SSS von 0,1 %, 0,6 %, 1,3 % oder 2,1 % maximal CHF 5,024 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 3,0 % maximal CHF 3,60 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 3,7 % maximal CHF 2,92 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 4,5 % maximal CHF 2,40 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 5,3 % maximal CHF 2,04 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 6,2 % maximal CHF 1,74 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 6,8 % maximal CHF 1,59 Mio.
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