Zweck der Saldo- und Pauschalsteuersätze
Wer darf Saldosteuersätze anwenden?
- Der steuerbare Jahresumsatz (inkl. Steuer) darf nicht mehr als 5,005 Mio. Franken betragen.
- Die geschuldete Steuer darf nicht mehr als 103 000 Franken pro Jahr betragen. Sie wird durch Multiplikation des gesamten steuerbaren Umsatzes mit dem für die betreffende Branche geltenden Saldosteuersatz ermittelt.
Im ersten Jahr der Steuerpflicht bzw. im Jahr vor dem Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode dürfen die nachstehend aufgeführten Jahresumsätze nicht überschritten werden:
- bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 0,1 %, 0,6 %, 1,2 %, 2,0 % max. CHF 5,005 Mio.
- bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 2,8 % max. CHF 3,68 Mio.
- bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 3,5 % max. CHF 2,95 Mio.
- bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 4,3 % max. CHF 2,40 Mio.
- bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 5,1 % max. CHF 2,02 Mio.
- bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 5,9 % max. CHF 1,75 Mio.
- bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 6,5 % max. CHF 1,59 Mio.
Ziffer 1.3 der MWST-Info 12 Saldosteuersätze hält fest, welche steuerpflichtigen Personen diese Abrechnungsmethode nicht anwenden können, auch wenn sie die vorstehend erwähnten Bedingungen erfüllen.
Wer mit Saldosteuersätzen abrechnen will, muss dies der ESTV schriftlich mitteilen. Über die dabei einzuhaltenden Fristen gibt Ziffer 2 der MWST-Info 12 Saldosteuersätze Auskunft. Die ESTV bewilligt höchstens zwei Saldosteuersätze. Die Abrechnung mit der ESTV erfolgt halbjährlich.