Seit 1.1.2015 in Kraft. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Umsatz unter 500’000 Franken können auf eine komplexe Buchhaltung verzichten.
Mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen, empfehlen wir weiterhin die doppelte Buchführung.
Neue Rechnungslegung:
Umsatz bis CHF 100’000
Einzelfirmen, Personengesellschaften (einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften), Stiftungen, Vereine ohne HR-Eintrag und nicht revisionspflichtige Stiftungen.
- Buchführung über Einnahmen und Ausgaben
- „Milchbüechlirechnung“
- Verzicht auf Abgrenzungen Ende Jahr
- keine Revision
Umsatz bis CHF 500’000
Einzelfirmen, Personengesellschaften, Stiftungen, Vereine ohne HR-Eintrag und Revisionsstellenpflicht
- Buchführung über Einnahmen und Ausgaben
- Darstellung der Vermögenslage
- „Milchbüechlirechnung“
- Abgrenzungen (TA/TP) für den Abschluss
- keine Revision
Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens
500’000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben und juristische Personen
- Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechtes
- Ordentliche Buchführungspflicht
Geschäftsbücher und Buchungsbelege sind auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise während zehn Jahren aufzubewahren.