Die MWST geht von der Überlegung aus, dass derjenige, der etwas konsumiert, dem Staat einen finanziellen Beitrag zukommen lässt. Es wäre allerdings zu kompliziert, wenn jeder Bürger für sich jeglichen Konsum mit dem Staat abrechnen müsste. Die Steuer wird deshalb bei den Unternehmen (Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern, Dienstleistenden usw.) erhoben, die ihrerseits gehalten sind, die MWST auf den Konsumenten zu überwälzen, indem sie die Abgabe in den Preis einrechnen oder als separate Position auf der Rechnung aufführen.
Wer steuerpflichtig ist und eine Leistung, die er von einem anderen Unternehmen bezieht, für seine eigene unternehmerische, steuerbare Leistung weiterverwendet, soll nicht mit der Steuer belastet werden. Er darf deshalb die ihm von seinem Leistungserbringer in Rechnung gestellte MWST, die sogenannte Vorsteuer, gegenüber der ESTV in Abzug bringen.
Dieses System wird Netto-Allphasensystem mit Vorsteuerabzug genannt. Gegenstand der Besteuerung (Steuerobjekt) sind alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden und für die das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
Normalsatz: 7.7 %
reduzierter Satz: 2.5 %
Sondersatz: 3.7 %
Steuerpflicht
Mehrere Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung stehen (z. B. Konzerngesellschaften), können ein Gesuch stellen, dass sie als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt werden (Gruppenbesteuerung). Das bedeutet, dass Leistungen, welche diese Unternehmen sich gegenseitig erbringen, nicht besteuert werden.
Nicht nur bei Einzelfirmen und Gesellschaften, sondern auch bei Dienststellen von Gemeindwesen, bei temporären Zusammenarbeitsformen (z. B. einer Arbeitsgemeinschaft ARGE) oder bei Einkaufs- oder Unkostengemeinschaften kann sich die Frage der Mehrwertsteuerpflicht stellen.